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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 70/02
Rechtsgebiete: BGB, GBO, GBV


Vorschriften:

BGB § 705
GBO § 32
GBO § 47
GBV § 15
Eine BGB-Gesellschaft ist nicht grundbuchfähig.
Gründe:

I.

Die drei Beteiligten sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Namen "Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, F.-straße 1/4 GbR" führt. Die Beteiligten sind im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.3.2002 beantragten die Beteiligten, das Grundbuch in Abteilung I dahin zu berichtigen, dass als Eigentümer nunmehr die Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, F.-straße 1/4, derzeit bestehend aus den drei namentlich genannten Beteiligten eingetragen wird.

Mit Beschluss vom 5.4.2002 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.6.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Rechtsfähigkeit einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts sei zwar vom Bundesgerichtshof nunmehr im Grundsatz anerkannt. Die Gesellschaft könne im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Einer Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft stünden aber spezielle Erfordernisse des Grundbuchrechts entgegen. Einer Eintragung stehe insbesondere der Umstand entgegen, dass wegen der fehlenden Registerpublizität der BGB-Gesellschaft der erforderliche Nachweis der Identität und Vertretungsbefugnis nicht in der grundbuchmäßigen Form geführt werden könne. Mit der Aufgabenstellung des Grundbuchamts sei es nicht vereinbar, vor einer Eintragung einer BGB-Gesellschaft zunächst zu klären, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Außen- oder Innengesellschaft handle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 342 = NJW 2001, 1056) kann eine BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Jedoch können spezielle Gesichtspunkte, d.h. besondere Rechtsvorschriften und die Eigenart des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses der Fähigkeit der BGB-Gesellschaft zur Einnahme einer bestimmten Rechtsposition entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat es deshalb nicht ausgeschlossen, dass z.B. die Arbeitgeberfähigkeit der BGB-Gesellschaft weiterhin verneint wird (BGH NJW 2002, 1207 f.). Aus den selben Gründen steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Verneinung der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft nicht entgegen.

Nach Ansicht des Senats kann die BGB-Gesellschaft nicht als solche unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft stehen die Besonderheiten des Grundbuchrechts und die Eigenart dinglicher Rechtspositionen entgegen. Diese bestehen darin, dass das Eigentum an einem Grundstück und die Berechtigung an einem dinglichen Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erlangt werden können (§ 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragung im einzelnen durch die grundbuchrechtlichen Vorschriften festgelegt ist. Im Schrifttum ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft umstritten (verneinend: Demharter GBO 24. Aufl. § 19 Rn. 108; derselbe Rpfleger 2001, 329 und Rpfleger 2002, 538; Stöber MDR 2001, 544; Heil NZG 2001, 300/305 und NJW 2002, 2158; Ann MittBayNot 2001, 197; Münch DNotZ 2001, 535; a.A. Eickmann ZfIR 2001, 433; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330; Dümig Rpfleger 2002, 53 und ZfIR 2002, 796; Wertenbruch NJW 2002, 324; Pohlmann WM 2002, 1421; Demuth BB 2002, 1555). Der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 lassen sich für die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft direkte Folgerungen nicht entnehmen (Demharter Rpfleger 2002, 538; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330/332). In der Rechtsprechung wird die Grundbuchfähigkeit vom Landgericht Dresden (NotBZ 2002, 384 mit ablehnender Anmerkung von Hammer) verneint.

b) Die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung enthalten für die Eintragung einer BGB-Gesellschaft keine Vorschriften. Die BGB-Gesellschaft ist keine juristische Person und auch keine Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft im Sinn des § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV. Aus § 15 Abs. 3 GBV ergibt sich vielmehr, dass die BGB-Gesellschaft nicht als solche im Grundbuch eingetragen wird, sondern dass das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht den Mitgliedern einer BGB-Gesellschaft zur gesamten Hand zusteht. Dies entspricht der bisher herrschenden Meinung (vgl. BayObLGZ 1985, 212 f.). Nach ihr werden die einzelnen Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV als Rechtsträger in das Grundbuch eingetragen. Im Hinblick auf § 47 GBO ist dabei ein Hinweis auf die gesamthänderische Verbundenheit erforderlich, die durch den Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" zum Ausdruck kommt. Eingetragen ist damit nicht die BGB-Gesellschaft. Der auf die gesamthänderische Verbundenheit hinweisende Zusatz ist erforderlich, um eine Beurteilung der Verfügungsbefugnis durch das Grundbuchamt zu ermöglichen (§ 719 Abs. 1 BGB). Bei Berechtigten, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, die also nach § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV im Grundbuch einzutragen sind, regelt § 32 GBO, wie die Verfügnisbefugnis dem Grundbuchamt nachzuweisen ist. Dies betrifft juristische Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften. Der Nachweis kann durch ein öffentliches Register, z.B. das Handels- oder Partnerschaftsregister, geführt werden, in dem die juristische Person oder Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft eingetragen ist. Das Zeugnis des Registergerichts erbringt zunächst den Beweis für das Bestehen der Gesellschaft und darüber hinaus für die Vertretungsbefugnis (BayObLG NJW-RR 1989, 977).

Ein entsprechender Nachweis des Bestehens und der Verfügungsbefugnis kann mangels einer Eintragung in einem öffentlichen Register für eine BGB-Gesellschaft nicht geführt werden. Würde die Gesellschaft unter ihrem Namen eingetragen, dann könnte die Verfügungsbefugnis nur an eine organschaftliche Vertretung anknüpfen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft unter dem Namen der Gesellschafter eingetragen würde. Die Vermutung des § 891 BGB würde dann nicht an die eingetragenen Gesellschafter anknüpfen, sondern an die Gesellschaft. Im übrigen würde ein guter Glaube an die Verfügungs- und Vertretungsbefugnis nicht geschützt sein.

c) Trotz der Parallelen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 146, 342 = NJW 2001, 1056) in Teilbereichen zur offenen Handelsgesellschaft gezogen hat, können die für diese geltenden Vorschriften nicht entsprechend angewendet werden.

Für die Eintragung der offenen Handelsgesellschaft im Grundbuch findet sich bereits im materiellen Recht eine Grundlage. Nach § 124 Abs. 1 HGB kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Dem trägt § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV dadurch Rechnung, dass die Handelsgesellschaft mit Firma und Sitz im Grundbuch einzutragen ist (vgl. Westermann NZG 2001, 289/293). Eine entsprechende Anwendung der für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften scheitert daran, dass es bei der BGB-Gesellschaft an der Registerpublizität fehlt. Zwar kann sich eine BGB-Gesellschaft einen Namen geben (vgl. statt aller Demharter Rpfleger 2001, 329/330). Dieser Name unterscheidet sich jedoch wesentlich von einer Firma. Das Firmenrecht hat in §§ 17 ff. HGB eine eingehende Ausprägung erfahren, für die es im Namensrecht keine Parallelen gibt. Insbesondere muss die Firma nach § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Damit vermittelt die Grundbucheintragung in Verbindung mit der Handelsregistereintragung die erforderliche Publizität. Das ist bei einer BGB-Gesellschaft nicht der Fall.

Entsprechendes gilt für die Vertretungsbefugnis. Da die BGB-Gesellschaft nicht in ein Register eingetragen ist, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht nach § 32 GBO durch ein Zeugnis des Registergerichts geführt werden. Die fehlende Eintragung der BGB-Gesellschaft in ein Register führt zu nicht überwindbaren Problemen hinsichtlich Identität und Vertretungsbefugnis, da die Nachweise über das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis häufig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO erbracht werden können (Demharter Rpfleger 2001, 329/330 und Rpfleger 2002, 538; Heil NZG 2001, 300/305 und NJW 2002, 2158/2159). Im Einzelfall können erforderliche Nachweise durch Vorlage eines der Form des § 29 GBO entsprechenden Gesellschaftsvertrags geführt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Gesellschaftsvertrag wenigstens schriftlich geschlossen worden ist und die Form des § 29 GBO nachträglich herbeigeführt werden kann, wenn der Vertrag nicht von vorneherein in dieser Form errichtet wurde (Demharter Rpfleger 2002, 538). Abgesehen davon könnte das Grundbuchamt nicht zweifelsfrei feststellen, ob die in einem vorgelegten Gesellschaftsvertrag genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch eingetragenen namensgleichen BGB-Gesellschaft identisch ist. Auch könnte nie ausgeschlossen werden, dass der Gesellschaftsvertrag in der Zwischenzeit geändert wurde, insbesondere hinsichtlich der Vertretungsbefugnis. Für die Entgegennahme und Behandlung von ergänzenden Mitteilungen durch das Grundbuchamt, wie sie Dümig (MIR 2002, 796 f.) vorschlägt, gibt es in den grundbuchrechtlichen Vorschriften keine Grundlage (vgl. Demharter Anh. zu § 13 Rn. 32); dasselbe gilt für die von Hammer (NotBZ 2002, 385) vorgeschlagenen ergänzenden Eintragungen der Gesellschafter und zur Geschäftsführungsbefugnis. Insbesondere ist das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren zu Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet (BayObLG Rpfleger 1982, 467).

Im Bereich des formellen Konsenzprinzips (§ 19 GBO) könnte das Grundbuchamt bei Bewilligung eines dinglichen Rechts für eine BGB-Gesellschaft die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags nicht verlangen. Das gleiche gilt, wenn eine BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen einen Vollstreckungstitel erwirkt und die Eintragung einer Zwangshypothek verlangt. In diesem Fall hat das Grundbuchamt ohne weitere Prüfung den Vollstreckungsgläubiger in das Grundbuch so einzutragen, wie er sich aus dem Titel ergibt (vgl. BGH FGPrax 2002, 7).

d) Weder das Grundbuch selbst noch die Grundakten können als Ersatz für ein fehlendes Register dienen (Demharter Rpfleger 2002, 538; a.A. Ulmer/Steffek NJW 2002, 330/336 f.). Gesetzliche Vorschriften, die solches ermöglichen würden, bestehen nicht.

Solche Regelungen können auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung geschaffen werden. Dem stehen die vorhandenen grundbuchrechtlichen Bestimmungen entgegen, die festlegen, was und auf welche Weise im Grundbuch eingetragen werden kann und welche Urkunden zu den Grundakten zu nehmen sind. Zusätzliche Schwierigkeiten ergäben sich, wenn eine BGB-Gesellschaft als Eigentümerin oder Berechtigte eines dinglichen Rechts in den Grundbüchern verschiedener Grundbuchämter einzutragen wäre. Der mit der Eintragung einer BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen verfolgte Zweck einer Vereinfachung dadurch, dass die Eintragung aller Gesellschafter unterbleiben könnte, würde wieder aufgehoben, wenn zwar die BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen eingetragen werden könnte, aber gleichwohl stets der aktuelle Gesellschafterbestand und die jeweiligen Vertretungsbefugnisse aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich sein müssten. Abgesehen davon fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, Gesellschaftsverträge und Gesellschafterlisten zu den Grundakten zu nehmen (vgl. § 10 GBO). Auch ist die Einsicht in das Grundbuch oder die Grundakten anders als die in das Handelsregister nicht uneingeschränkt für jedermann zulässig (§ 12 GBO, § 46 GBV).

Auch der Umstand, dass der Bundesgerichtshof (MittBayNot 2001, 574) vor Einfügung des § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB die Anmeldung und Eintragung der Mitglieder einer BGB-Gesellschaft, die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist, im Handelsregister verlangt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Rechtsprechung und die anschließenden gesetzgeberischen Maßnahmen sprechen vielmehr dafür, dass die Eintragung der BGB-Gesellschaft in einem Register unentbehrlich ist. In dem behandelten Fall bot sich die Eintragung im Handelsregister bei der Kommanditgesellschaft an. An einer solchen Anknüpfungsmöglichkeit fehlt es jedoch in anderen Fällen.

e) Der Senat verkennt nicht, dass die fehlende Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft den Schluss nahe legt, die Gesellschaft könne als solche kein Eigentum und keine beschränkten dinglichen Rechte erwerben. Dies kann materiellrechtlich zu Schwierigkeiten führen, wenn die BGB-Gesellschaft grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte vornimmt (vgl. K. Schmidt NJW 2001, 993/1002; LG Berlin NZM 2002, 780). Wenn die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft herbeigeführt werden soll, wird es Sache des Gesetzgebers sein, die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Dazu erscheint es unverzichtbar, die Eintragung der BGB-Gesellschaft in einem öffentlichen Register für den Fall vorzusehen, dass sie beabsichtigt, sich am Grundbuchverkehr zu beteiligen.

Zusammenfassend scheitert die Eintragung einer BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen in das Grundbuch daran, dass die grundbuchrechtlichen Vorschriften hierfür keinen Raum geben. Im übrigen würden dadurch Eintragungen vorgenommen, von denen die Gefahr besteht, dass Rechte verlautbart werden, die nicht verkehrsfähig sind, weil sich die Identität der betroffenen Gesellschaft und die Verfügungsbefugnis vom Grundbuchamt nicht zuverlässig beurteilen lassen.

3. Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in seiner Entscheidung vom 7.5.2002 (BayObLGZ 2002, 137 Rpfleger 2002, 536 mit Anm. Demharter) in einer Kostensache die Auffassung vertreten, bei Eintragung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eines Grundstücks, also bei einer Eintragung wie sie hier vorliegt, sei die BGB-Gesellschaft als Eigentümerin eingetragen. Der 2. Zivilsenat teilt zwar nicht die Ansicht, dass die Eintragung von Gesellschaftern mit dem auf die gesamthänderische Verbundenheit hinweisenden Zusatz gemäß § 47 GBO die BGB-Gesellschaft und nicht die namentlich genannten Gesellschafter als Rechtsträger ausweist. Dies macht es aber nicht notwendig, entsprechend § 132 GVG tätig zu werden (vgl. § 81 Abs. 2 GBO, § 10 Abs. 1 EGGVG). Selbst wenn sich der Senat die Ansicht des 3. Zivilsenats zu eigen machen würde, wäre nicht anders zu entscheiden; auch dann müsste die weitere Beschwerde zurückgewiesen werden. Der 3. Zivilsenat hat nicht die hier zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage entschieden, ob die BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Ende der Entscheidung

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